Rechtslupe -
§ 7 Abs. 2a ArbZG lässt
tarifliche Regelungen zu, nach denen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden dauernd überschreitet. Voraussetzung
hierfür ist, dass in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Außerdem
muss durch besondere Regelungen im Tarifvertra... mehr
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